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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AXA Umzüge Berlin – Umzug, Transport & Entsorgung**

1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle zwischen AXA Umzüge Berlin (nachfolgend „Frachtführer“) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über Umzüge, Transporte, Entsorgungen, Verpackungsarbeiten sowie Einlagerungen von Umzugsgut.
(2) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 407–451h HGB (Fracht- und Umzugsrecht), soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt wird.


2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch tatsächliche Durchführung der Leistungen durch den Frachtführer zustande.


3. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den Frachtführer rechtzeitig und vollständig über alle für die Durchführung wesentlichen Umstände zu informieren, insbesondere:

  • Art, Umfang, Gewicht und besondere Empfindlichkeit des Umzugsguts,

  • Zugangssituation, Halteverbote, behördliche Genehmigungspflichten,

  • technische Anforderungen an Fahrzeug oder Hilfsmittel,

  • notwendige Tragewege, Stockwerke, Hindernisse oder bauliche Besonderheiten,

  • Wertangaben, soweit für Versicherung oder Transportmittel relevant.

(2) Verschweigt der Auftraggeber Umstände, die zu Mehraufwand führen, ist der Frachtführer berechtigt, den Mehraufwand gesondert zu berechnen.


4. Stornierung durch den Auftraggeber

Bei Kündigung des Vertrages vor Ausführung der Leistungen gelten folgende pauschale Ausfallentschädigungen nach § 649 BGB:

  • 75 % der Auftragssumme, wenn die Kündigung weniger als 3 Kalendertage vor dem Ausführungstermin erfolgt,

  • 50 % der Auftragssumme, wenn die Kündigung früher als 3 Kalendertage vor dem Ausführungstermin erfolgt.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


5. Verpackung und Übergabe des Transportguts

(1) Sofern keine Verpackungsleistung vereinbart wurde, hat der Auftraggeber das Transportgut transportgerecht zu verpacken.
(2) Bei vom Auftraggeber selbst verpacktem Gut haftet der Frachtführer nur bei äußerlich erkennbarer Beschädigung der Verpackung, die vor dem Auspacken schriftlich angezeigt wurde.
(3) Empfindliche Güter wie Glas, Porzellan, Keramik oder Elektronik werden nur dann vollumfänglich versichert, wenn Verpackung durch den Frachtführer erfolgte.
(4) Der Frachtführer ist berechtigt, die Verpackung zu öffnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Schadensfeststellung oder Sicherung des Transportguts erforderlich ist.


6. Anpassung der Vergütung

Weichen Volumen, Gewicht oder Aufwand vom Auftrag ab oder treten unvorhersehbare zusätzliche Leistungen hinzu (z. B. fehlende Halteverbotszonen, Nachtragungen, längere Tragewege, höherer Zeitaufwand), ist der Frachtführer gemäß § 421 HGB berechtigt, eine entsprechende Zusatzvergütung zu verlangen.


7. Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Der Rechnungsbetrag ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – wie folgt fällig:

  • bei lokalen Umzügen innerhalb Berlins: Zahlung vor Entladung,

  • bei nationalen oder internationalen Umzügen: Zahlung nach Beladung,

  • bei Entsorgungsleistungen: Zahlung vor Abtransport.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Frachtführer Zinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 BGB verlangen.
(3) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


8. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung richtet sich nach §§ 451 ff. HGB.
(2) Die gesetzliche Haftung ist begrenzt auf 620,00 € je Kubikmeter Umzugsgut.
(3) Eine höhere Haftung oder Transportversicherung kann gegen Kostenerstattung schriftlich vereinbart werden.
(4) Für Gegenstände, die der Auftraggeber selbst verpackt hat, haftet der Frachtführer nur bei vollständiger äußerer Beschädigung der Verpackung.


9. Haftungsausschlüsse

Keine Haftung besteht insbesondere bei Schäden aufgrund:

  1. Beförderung von Wertsachen wie Schmuck, Edelmetallen, Bargeld, Wertpapieren, Sammlungen, Antiquitäten, sofern nicht schriftlich vereinbart;

  2. unzureichender oder nicht transportsicherer Verpackung durch den Auftraggeber;

  3. Mitarbeit, Verladen oder Entladen durch den Auftraggeber oder dessen Helfer;

  4. Beförderung in vom Auftraggeber selbst verpackten Kisten oder Behältnissen;

  5. Transport von Gegenständen, deren Abmessungen für die Räumlichkeiten ungeeignet sind (z. B. zu enge Treppenhäuser), nachdem der Auftraggeber trotz Hinweises auf der Durchführung besteht;

  6. Transport lebender Tiere oder Pflanzen;

  7. natürlicher Beschaffenheit des Gutes (z. B. Altersschwäche, Brüchigkeit, Oxidation, Funktionsstörungen).


10. Schadensanzeige

(1) Äußerlich erkennbare Schäden müssen dem Frachtführer spätestens am Tag nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden.
(2) Nicht äußerlich erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden (§ 451f HGB).
(3) Werden Glas-, Porzellan- oder Keramikgegenstände vom Auftraggeber selbst verpackt, entfällt die Haftung vollständig.


11. Pfandrecht

Der Frachtführer hat nach § 441 HGB ein gesetzliches Pfandrecht am Umzugsgut für sämtliche Forderungen aus dem Umzugsvertrag. Die Herausgabe kann bis zur vollständigen Zahlung verweigert werden.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von AXA Umzüge Berlin. Gerichtsstand für Kaufleute oder bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist Berlin. Gesetzliche Regelungen zum Verbraucherschutz bleiben unberührt.


13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Bestimmung; andernfalls eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

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